Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Leistungen auch in laufender Geschäftsverbindung und gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer, auch wenn im Einzelfall Bearbeitungen bei unserem Schwesterunternehmen TTS durchgeführt werden. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende Bedingungen des Käufers, auch etwaige Qualitätssicherungsangaben des Käufers, verpflichten uns nicht, auch wenn wir sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen haben oder in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausgeführt haben.

 

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zum Zwecke der Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, werden die übrigen Regelungen des Vertrages oder dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen hiervon nicht berührt.

2. Angebot
An unsere Angebote halten wir uns 60 Tage gebunden. Zur Annahme der Bestellung des Käufers haben wir ab Eingang der Bestellung bei uns zwei Wochen Zeit. Die zu unserem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, etc. sowie die sich daraus ergebenden Maß- , Gewichts- und Gebrauchsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Handelsübliche Toleranzen bleiben uns im Rahmen des für den Käufer Zumutbaren vorbehalten. Nur von uns ausdrücklich dazu Bevollmächtigte sind berechtigt, dem Käufer mündliche Zusagen, gleich welcher Art, zu erteilen, sowie rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.

3. Preise
Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, frei Haus, incl. Verpackung, ggf. zzgl. der am Tage der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 6 Monaten ab Eingang der Bestellung die Preise entsprechend der eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen und Materialpreissteigerungen zu erhöhen.

4. Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig, soweit nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist. Unsere Rechnungen werden von Pressteck, ausgestellt, an welche auch zu bezahlen ist. Zahlungen an Personen ohne schriftliche Inkassovollmacht haben uns gegenüber keine befreiende Wirkung. Im Falle des Zahlungsverzuges beträgt der vereinbarte Verzugszinssatz 8%.

 

Die Aufrechnung mit etwaigen von uns bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nur statthaft, wenn diese Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind oder wir diese Ansprüche schriftlich anerkannt haben. Liefern wir eine Ersatzsache im Rahmen der Nacherfüllung nach Ziffer 10.2., liegt darin kein Anerkenntnis unsererseits, dass der Kunde hierauf einen Anspruch habe. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Liefer- und Leistungsfristen
Die von uns angegebene Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und setzt voraus, dass alle technischen Fragen abgeklärt sind. Haben wir eine Rahmenvereinbarung mit dem Kunden abgeschlossen, so bezieht sich die Lieferfrist auf die Herstellung von Warenmustern. Nach Genehmigung der Warenmuster durch den Kunden beginnen wir mit der Serienproduktion, für die Satz 1 und die folgenden Regelungen ebenfalls gelten.

 

Soweit wir nicht verpflichtet sind, den Liefergegenstand an einen vom Käufer bestimmten Ort zu bringen, ist die Lieferfrist durch uns eingehalten, wenn der Liefergegenstand unser Werk bis zum Ablauf der Lieferfrist verlassen hat oder dem Käufer unsere Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die sich unserer Einflussnahme entziehen. Dies gilt insbesondere bei Betriebsstörungen durch Arbeitskämpfe, Streik und Aussperrung, bei Betriebsstörungen in Zuliefererbetrieben, Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, soweit diese rechtzeitig durch uns bestellt worden sind.

 

Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so verlängert sich unsere Lieferfrist um die Dauer des Verzuges. Darüber hinaus sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

 

Sofern dem Käufer aufgrund eines von uns zu vertretenden Verzuges ein Schaden entsteht, ist der Käufer berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, welche bis höchstens 5 % des jeweiligen Wertes der Gesamtlieferung beträgt, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Uns bleibt dabei der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Verzugsschaden eingetreten oder dass der tatsächlich eingetretene Verzugsschaden geringer ist.

 

Anfallende Verpackung nehmen wir zurück, sofern diese kostenfrei an uns zurückgesandt wird.

6. Warenrücklieferungen
Soweit wir uns ohne rechtliche Verpflichtung kulanzhalber zur Rücknahme ausgelieferter Ware bereit erklärt haben, erheben wir als Aufwendungsersatz für die Wiedereinlagerung und die damit verbundenen Vertragskosten und Verwaltungsaufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 % des Nettokaufpreises der betreffenden Ware.

7. Gefahrübergang
Die Gefahr geht, sofern wir nicht ausdrücklich den Versand und die Montage des Liefergegenstandes übernommen haben, mit der Übergabe der Lieferteile an die Transportperson auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, etwa, weil er sich in Annahmeverzug befindet oder schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, so geht die Gefahr mit Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Käufer über. Wir sind jedoch bereit, auf Wunsch und Kosten des Käufers Versicherungen zu erwirken.

8. Entgegennahme
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Punkt 10 entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

9. Eigentumsvorbehalt
Die von uns an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer und Tilgung aller unserer aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammengehörend mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe unseres Rechnungswertes bezüglich der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im ordentlichen, üblichen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Wir werden von den eigenen Einzugsbefugnis keinen Gebrauch machen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diese Abtretung anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern diese Abtretung selbst anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenden Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen unterrichten. Sämtliche unter Ziffer 9 getroffenen Regelungen gelten ebenso für die durch uns zur Herstellung der vom Käufer bestellten Teile gefertigten Werkzeuge, welche für die Serienproduktion durch uns in unserem Hause verbleiben.

10. Rechte des Käufers bei Mängeln; Haftung
Der Käufer hat durch zumutbare Untersuchungen feststellbare Mängel unverzüglich nach Übergabe der Liefersache, versteckte Mängel unverzüglich nach Ihrer Entdeckung, uns schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer eine ihn hiernach betreffende Pflicht und hat er das zu vertreten, so kann er wegen der entsprechenden Mängel keine Ansprüche gegen uns geltend machen. Bei rechtzeitiger begründeter Mängelanzeige haben wir zunächst die Pflicht, nach unserer Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern (Nacherfüllung). Hierfür hat uns der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Transport und Wegekosten hat der Käufer zu tragen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Käufer nach seiner Wahl mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

 

Wegen der Verletzung von Leben, Leib und Körper haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Wegen leicht fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten ist unsere Haftung begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Letzteres gilt nicht, wenn die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten betroffen ist. Der Kunde hat keine Ansprüche gegen uns aus Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

 

fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte;
natürliche Abnutzung bzw. Verschleiß;
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel;
chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit diese nicht nach den zu erwartenden Gebrauch vorgesehen sind. Wir stehen ohne schriftliche Vereinbarung nicht dafür ein, dass die von uns gelieferten Teile/Geräte ausländischen Vorschriften entsprechen. Für Instandsetzungen, die wir ohne entsprechende rechtliche Verpflichtung vornehmen, übernehmen wir keine Gewähr. Dies betrifft nicht die uns treffende Haftung für von uns zu vertretende Schäden. Für unsere Produkte gilt eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche von 12 Monaten ab Übergabe der Sache.

11. Anwendbares Recht
Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das italienische Recht Anwendung. Wenn wir und der Käufer den ständigen Firmensitz in zwei verschiedenen Staaten haben, gilt dies unter Einschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG).

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen mit uns ist unser Firmensitz. Gerichtsstand ist in allen Fällen unser Firmensitz.

 

PressTeck S.p.A.
Sede Leg. Via Meucci 19-25
San Vito 09040, Sud Sardegna (SU), Italy
Telefon: +39-070-9931148 – Fax: +39-070-9931640
email: [email protected] – internet: www.pressteckspa.com

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